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EU-Gemeinschaftslizenz statt nationaler Erlaubnis: Was die GüKG-Novelle für Transporter bedeutet

Seit dem 27. Februar 2026 gilt in Deutschland eine geänderte Fassung des Güterkraftverkehrsgesetzes. Kernpunkt: Die bisherige nationale Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr wird durch die EU-Gemeinschaftslizenz ersetzt. Neue Anträge werden nur noch als Gemeinschaftslizenz erteilt, die dann sowohl für innerstaatliche als auch für grenzüberschreitende Beförderungen gilt. Bereits erteilte nationale Erlaubnisse bleiben nach Angaben des Bundesamts für Logistik und Mobilität bis zum Ablauf ihrer Befristung gültig, unbefristet erteilte Erlaubnisse bis zum 27. Februar 2036.
Für die meisten Fahrer mit Transportern bis 3,5 Tonnen ändert sich im rein innerdeutschen Verkehr dadurch nichts, weil das Güterkraftverkehrsgesetz dort erst oberhalb von 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht greift. Relevant wird die Regelung, sobald grenzüberschreitend oder in der Kabotage gefahren wird. Dort gilt die Genehmigungspflicht bereits ab 2,5 Tonnen.
Was hat sich zum 27. Februar 2026 konkret geändert?
Das Zweite Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes setzt Vorgaben des EU-Mobilitätspakets I in nationales Recht um. Die wesentlichen Punkte:
Die nationale Erlaubnis entfällt. Statt einer Erlaubnis nach dem bisherigen § 3 GüKG erhalten Unternehmen mit Sitz im Inland eine EU-Gemeinschaftslizenz. Sie gilt für nationale und grenzüberschreitende Beförderungen gleichermaßen und wird für bis zu zehn Jahre erteilt.
Bestehende Erlaubnisse laufen weiter. Wer eine nationale Erlaubnis hat, muss nicht sofort umstellen. Befristete Erlaubnisse gelten bis zum Ablauf ihrer Befristung, unbefristete bis zum 27. Februar 2036.
Zentrale Risikoeinstufung. Die bisher dezentralen Länderlösungen zur Risikoeinstufung von Verkehrsunternehmen werden durch ein zentrales System abgelöst.
Digitale Nachweise. Bestimmte Papiere und Nachweise dürfen künftig digital vorgezeigt werden.
Wer braucht überhaupt eine Lizenz?
Das ist die Frage, die in der Praxis die meiste Verwirrung stiftet, weil zwei verschiedene Gewichtsgrenzen nebeneinander existieren.
| Einsatz | Fahrzeuggewicht | Genehmigung |
|---|---|---|
| rein innerdeutsch, gewerblich für Dritte | bis 3,5 t einschließlich Anhänger | keine güterkraftverkehrsrechtliche Genehmigung, Gewerbeanmeldung aber immer erforderlich |
| rein innerdeutsch, gewerblich für Dritte | über 3,5 t einschließlich Anhänger | EU-Gemeinschaftslizenz (früher: nationale Erlaubnis) |
| grenzüberschreitend oder Kabotage | über 2,5 t | EU-Gemeinschaftslizenz |
| Werkverkehr (eigene Güter, eigene Zwecke) | unabhängig | keine Genehmigung nach GüKG |
Die Ausweitung der Genehmigungspflicht auf Fahrzeuge über 2,5 Tonnen im grenzüberschreitenden Verkehr gilt bereits seit dem 21. Mai 2022 und stammt aus dem EU-Recht, nicht aus der aktuellen Novelle. Im rein innerdeutschen Verkehr bleibt es bei der Schwelle von 3,5 Tonnen.
Was gilt seit dem 1. Juli 2026 zusätzlich?
Unabhängig von der GüKG-Novelle ist zum 1. Juli 2026 eine weitere Stufe des EU-Mobilitätspakets I in Kraft getreten: Leichte Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen müssen mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgestattet sein, wenn sie gewerblich grenzüberschreitend oder in der Kabotage eingesetzt werden.
Fahrzeuge, die ausschließlich innerhalb Deutschlands eingesetzt werden, sind von dieser Pflicht nicht betroffen. Damit gilt für Fahrzeuge dieser Klasse eine klare Trennung: national ohne zusätzliche Auflagen, grenzüberschreitend mit Lizenz, Fahrtenschreiber und den Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten.
Was bedeutet das für deine Auftragswahl?
Wer mit einem Fahrzeug zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen arbeitet, steht seit Juli 2026 vor einer Entscheidung mit klarer Kostenfolge. Grenzüberschreitende Aufträge und Kabotage erfordern Gemeinschaftslizenz, Fahrtenschreiber inklusive Einbau und Datenarchivierung sowie die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten. Das sind einmalige Anschaffungskosten und laufender Verwaltungsaufwand.
Wer diesen Aufwand nicht tragen will oder kann, hat eine Alternative: national bleiben. Innerdeutsche Strecken mit hohem Volumen liegen zwischen den großen Ballungsräumen, etwa Hamburg und dem Ruhrgebiet, Berlin und dem Ruhrgebiet oder Berlin und Hamburg. Dort finden sich sperrige Einzelsendungen, Möbel und Großgeräte in Mengen, ohne dass die Pflichten des grenzüberschreitenden Verkehrs greifen.
Das ist keine Empfehlung gegen internationale Aufträge, sondern eine Rechnung, die jeder Betrieb für sich aufmachen sollte: Welche Aufträge tragen den zusätzlichen Aufwand, und welche nicht?
Wo findest du innerdeutsches Volumen?
Wer sich für den nationalen Weg entscheidet, braucht dafür Aufträge auf den großen Achsen. Genau dafür ist MUVN Pro gebaut, und für Fahrer:innen ist die Nutzung kostenlos: keine Grundgebühr, keine Provision, weder monatlich noch pro Auftrag.
Du hinterlegst eine Strecke, die du ohnehin fährst, oder ein Zeitfenster mit Umkreis um deinen Standort. Passende Sendungen werden dir mit festem Preisrahmen vorgeschlagen, du entscheidest über die Annahme. Es geht um Möbel, Großgeräte und sperrige Einzelstücke, also Ladung, die zu einem Transporter passt und die nicht über Palettenpreise abgerechnet wird.
Drei Punkte, die im aktuellen Umfeld besonders zählen:
- Rein national. Wer ausschließlich innerdeutsche Sendungen fährt, ist von Fahrtenschreiberpflicht und Lizenzpflicht ab 2,5 Tonnen nicht betroffen.
- Kostenlos für Fahrer:innen. Keine zusätzlichen Fixkosten in einer Phase, in der ohnehin gerade Investitionen anstehen.
- Kein Zahlungsziel. Der Betrag wird beim Auftraggeber bei der Buchung eingezogen und nach bestätigter Zustellung ausgezahlt. Jede Sendung ist über MUVN Protect grundabgesichert.
Wer weiterhin grenzüberschreitend fährt, kann MUVN Pro trotzdem nutzen, etwa um die Rückfahrt auf deutschem Streckenanteil zu füllen. Die rechtlichen Pflichten richten sich immer nach dem konkreten Transport, nicht nach der Plattform.
Wie beantragst du eine EU-Gemeinschaftslizenz?
Die Lizenz wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde erteilt. Vorausgesetzt werden die Anforderungen an den Berufszugang nach EU-Recht: Zuverlässigkeit, fachliche Eignung, finanzielle Leistungsfähigkeit und eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung.
Für jedes eingesetzte Fahrzeug wird auf Antrag eine beglaubigte Kopie der Lizenz ausgestellt, wobei die dafür erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit nachzuweisen ist.
Die konkreten Unterlagen, Gebühren und Bearbeitungszeiten unterscheiden sich je nach Bundesland. Verbindliche Auskunft gibt die zuständige Verkehrsbehörde, das Bundesamt für Logistik und Mobilität oder deine IHK.
Häufige Fragen
Seit wann gilt die neue Fassung des Güterkraftverkehrsgesetzes?
Das Zweite Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes wurde am 26. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 27. Februar 2026 in Kraft getreten.
Ist meine bestehende nationale Erlaubnis noch gültig?
Nach Angaben des Bundesamts für Logistik und Mobilität bleiben noch in Verkehr befindliche nationale Erlaubnisse bis zum Ablauf ihrer Befristung gültig. Unbefristet erteilte Erlaubnisse gelten bis zum 27. Februar 2036. Kläre den eigenen Fall mit der zuständigen Verkehrsbehörde.
Brauche ich für einen Sprinter bis 3,5 Tonnen eine EU-Lizenz?
Im rein innerdeutschen gewerblichen Verkehr nicht, weil das Güterkraftverkehrsgesetz erst oberhalb von 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht einschließlich Anhänger greift. Im grenzüberschreitenden gewerblichen Verkehr besteht die Genehmigungspflicht bereits ab über 2,5 Tonnen. Eine Gewerbeanmeldung ist in jedem Fall erforderlich.
Gilt die Fahrtenschreiberpflicht auch für innerdeutsche Fahrten?
Nein. Die zum 1. Juli 2026 in Kraft getretene Pflicht für Fahrzeuge zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen betrifft den gewerblichen grenzüberschreitenden Verkehr und die Kabotage. Ausschließlich national eingesetzte Fahrzeuge dieser Klasse sind nicht betroffen.
Was ist der Unterschied zwischen gewerblichem Güterkraftverkehr und Werkverkehr?
Gewerblicher Güterkraftverkehr ist die entgeltliche Beförderung von Gütern für Dritte. Werkverkehr ist die Beförderung eigener Güter für eigene Zwecke, etwa wenn ein Handwerksbetrieb eigenes Material zur Baustelle bringt. Für Werkverkehr besteht keine Genehmigungspflicht nach dem Güterkraftverkehrsgesetz.
<aside> ⚖️Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt ausdrücklich keine Rechtsberatung dar. Er gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder, erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Aktualität und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Gesetze und Verwaltungspraxis können sich ändern. Verbindliche Auskunft erteilen ausschließlich die zuständige Verkehrsbehörde, das Bundesamt für Logistik und Mobilität, die IHK oder eine anwaltliche Beratung. MUVN übernimmt keine Haftung für Entscheidungen, die auf Grundlage dieses Beitrags getroffen werden.
Quellen: Bundesamt für Logistik und Mobilität, Mitteilung zur Änderung des GüKG. Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 47 vom 26. Februar 2026. Güterkraftverkehrsgesetz in der aktuellen Fassung. Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und Nr. 1072/2009. Abgerufen am 22. Juli 2026.
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