Bedingungen des Versicherungsvertrags
Umfang der Versicherung
Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Der Versicherer leistet ohne Franchise Ersatz für Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter als Folge einer versicherten Gefahr.
Besondere Fälle
Vorreise- oder Retourgüter
Vorreise- oder Retourgüter sind zu den gleichen Bedingungen versichert wie andere Güter. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers nach- zuweisen, dass der Schaden während des ver- sicherten Transports entstanden ist, bleibt unbe- rührt.
Beschädigte Güter
Sind die Güter bei Beginn der Versicherung beschädigt, so leistet der Versicherer für den Verlust oder die Beschädigung nur Ersatz, wenn die vorhandene Beschädigung ohne Einfluss
auf den während des versicherten Zeitraums eingetretenen Schaden war.
Versicherte Aufwendungen und Kosten
Der Versicherer ersetzt auch
den Beitrag zur großen Haverei, den der Versi- cherungsnehmer aufgrund einer nach Gesetz, den York Antwerpener Regeln, den Rhein- Regeln IVR oder anderen international aner- kannten Haverei-Regeln aufgemachten Dispa- che zu leisten hat, soweit durch die Haverei- Maßregel ein versicherter Schaden abgewendet werden sollte. Übersteigt der Beitragswert den Versicherungswert und entspricht dieser der Versicherungssumme, so leistet der Versicherer vollen Ersatz bis zur Höhe der Versicherungs- summe. Die Bestimmungen über die Unterver- sicherung sowie Ziffer 2.3.3 bleiben unberührt. Im Rahmen dieser Bedingungen hält der Versi- cherer den Versicherungsnehmer frei von Er- satzansprüchen und Aufwendungen, die sich aus der vertraglichen Vereinbarung der Both-to- Blame-Collision-Clause ergeben;
Schadenabwendungs-, Schadenminderungs-, Schadenfeststellungskosten, und zwar
Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines versicherten Schadens, wenn der Scha- den unmittelbar droht oder eingetreten ist, so- weit der Versicherungsnehmer sie nach den Umständen für geboten halten durfte;
Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer beim Eintritt des Versicherungsfalls gemäß den Weisungen des Versicherers macht;
Kosten der Ermittlung und Feststellung des versicherten Schadens sowie Kosten durch ei- nen für diese Zwecke beauftragten Dritten, so- weit der Versicherungsnehmer sie nach den Umständen für geboten halten durfte oder so- weit er sie gemäß den Weisungen des Versi- cherers macht;
die Kosten der Umladung, der einstweiligen Lagerung sowie die Mehrkosten der Weiterbe- förderung infolge eines Versicherungsfalls oder versicherten Unfalls des Transportmittels, so- weit der Versicherungsnehmer sie nach den Umständen für geboten halten durfte oder er sie gemäß den Weisungen des Versicherers auf- wendet und diese Kosten nicht bereits unter Zif- fer 2.3.1.2 fallen.
Die Aufwendungen und Kosten gemäß Ziffern
2.3.1.2.1 und 2.3.1.2.2 hat der Versicherer auch dann zu tragen, wenn sie erfolglos bleiben.
Die Aufwendungen und Kosten nach Ziffern
2.3.1.1 und 2.3.1.2 sind ohne Rücksicht darauf zu ersetzen, ob sie zusammen mit anderen Ent- schädigungen die Versicherungssumme über- steigen.
Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass der Versicherer für die Entrichtung von Beiträgen zur großen Haverei die Bürgschaft oder Garantie übernimmt, den Einschuss zur großen Haverei vorleistet und den für Aufwen- dungen zur Schadenabwendung und - minderung sowie zur Schadenfeststellung erfor- derlichen Betrag vorschießt.
Nicht versicherte Gefahren
Ausgeschlossen sind die Gefahren
des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhan- densein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben;
von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terro- ristischen oder politischen Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran beteilig- ten Personen, Aufruhr und sonstigen bürgerli- chen Unruhen;
der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand;
aus der Verwendung von chemischen, biologi- schen, biochemischen Substanzen oder elekt- romagnetischen Wellen als Waffen mit gemein- gefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen;
der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung;
der Zahlungsunfähigkeit und des Zahlungsver- zuges des Reeders, Charterers oder Betreibers des Schiffes oder sonstiger finanzieller Ausei- nandersetzungen mit den genannten Parteien, es sei denn, dass
der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die genannten Parteien oder den beauftragten Spediteur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausge- wählt hat;
der Versicherungsnehmer bzw. Versi- cherte der Käufer ist und nach den Be- dingungen des Kaufvertrags keinen Ein-
fluss auf die Auswahl der am Transport beteiligten Personen nehmen konnte.
Die Gefahren gemäß Ziffern 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 sowie Ziffer 2.4.1.5 können im Rahmen der ent- sprechenden DTV-Klauseln mitversichert wer- den.
Nicht ersatzpflichtige Schäden
Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schä- den, verursacht durch
eine Verzögerung der Reise;
inneren Verderb oder die natürliche Beschaf- fenheit der Güter;
handelsübliche Mengen-, Maß- und Gewichts- differenzen oder -verluste, die jedoch als be- rücksichtigt gelten, sofern hierfür eine Abzugs- franchise vereinbart ist;
normale Luftfeuchtigkeit oder gewöhnliche Tem- peraturschwankungen;
nicht beanspruchungsgerechte Verpackung oder unsachgemäße Verladeweise, es sei denn der Versicherungsnehmer hat diese weder vor- sätzlich noch grob fahrlässig verschuldet.
Der Versicherer leistet keinen Ersatz für mittel- bare Schäden aller Art, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Kausalität
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Um- ständen des Falles auch aus einer nicht versi- cherten Gefahr (Ziffern 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 sowie 2.4.1.6) oder Ursache (Ziffern 2.5.1.1 bis 2.5.1.4) entstehen konnte, hat der Versicherer den Schaden zu ersetzen, wenn er mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit durch eine versicher- te Gefahr herbeigeführt worden ist.
Verschulden des Versicherungsnehmers
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt.
Vorvertragliche Anzeigepflicht des Versiche- rungsnehmers
Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluss des Vertrages alle für die Übernahme des Ver- sicherungsschutzes gefahrerheblichen Umstän- de anzuzeigen und die gestellten Fragen wahr- heitsgemäß und vollständig zu beantworten. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeig- net sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbar-
ten Inhalt abzuschließen, Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach dem der Versicherer aus- drücklich oder schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als gefahrerheblich.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versi- cherungsnehmers geschlossen und kennt die- ser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt.
Bei unvollständigen oder unrichtigen Angaben ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Dies gilt auch dann, wenn die Anzeige deshalb unterblieben ist, weil der Versicherungsnehmer den Umstand infolge von grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
Ist der Versicherungsfall bereits eingetreten, darf der Versicherer den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die unvollständige oder unrich- tige Angabe weder auf den Eintritt des Versiche- rungsfalls noch auf den Umfang der Leistungs- pflicht Einfluss gehabt hat.
Verweigert der Versicherer die Leistung, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündi- gen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, zu welchem dem Versiche- rungsnehmer die Entscheidung des Versiche- rers, die Leistung zu verweigern, zugeht.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn er die gefahrerheblichen Umstände oder deren unrichtige Anzeige kannte.
Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsneh- mer nachweist, dass die unrichtigen oder un- vollständigen Angaben weder von ihm noch von seinem Vertreter schuldhaft gemacht wurden.
Hatte der Versicherungsnehmer die gefahrer- heblichen Umstände anhand schriftlicher, vom Versicherer gestellter Fragen anzuzeigen, kann sich der Versicherer wegen einer unterbliebe- nen Anzeige eines Umstands, nach dem nicht ausdrücklich gefragt worden ist, nur dann auf die Leistungsfreiheit berufen, wenn dieser Um- stand vom Versicherungsnehmer oder dessen Vertreter arglistig verschwiegen worden ist.
Bleibt der Versicherer mangels Verschulden des Versicherungsnehmers oder dessen Vertreters zur Leistung verpflichtet, gebührt dem Versiche- rer eine der höheren Gefahr entsprechende zu vereinbarende Zuschlagsprämie. Das Gleiche gilt, wenn bei Abschluss des Vertrages ein ge- fahrerheblicher Umstand schuldlos nicht be- kannt war.
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände an- zufechten, bleibt unberührt.
Gefahränderung
Der Versicherungsnehmer darf die Gefahr än- dern, insbesondere erhöhen, und die Änderung durch einen Dritten gestatten.
Ändert der Versicherungsnehmer die Gefahr oder erlangt er von einer Gefahränderung Kenntnis, so hat er dies dem Versicherer unver- züglich anzuzeigen.
Als eine Gefahränderung ist es insbesondere anzusehen, wenn
der Antritt oder die Vollendung des ver- sicherten Transports erheblich verzögert wird;
von der angegebenen oder üblichen Transportstrecke erheblich abgewichen wird;
der Bestimmungshafen bzw. Zielflugha- fen geändert wird;
die Güter an Deck verladen werden.
Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhö- hung nicht angezeigt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht beruhte weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit oder die Gefahrerhöhung hatte weder Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers.
Dem Versicherer gebührt für Gefahrerhöhungen eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie, es sei denn, die Gefahrerhöhung war durch das Inte- resse des Versicherers oder durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst oder durch ein versichertes, die Güter bedrohendes Ereignis geboten.
Ein Kündigungsrecht des Versicherers wegen einer Gefahränderung besteht nicht.
Änderung oder Aufgabe der Beförderung
Werden die Güter mit einem Transportmittel anderer Art befördert als im Versicherungsver- trag vereinbart oder werden sie umgeladen, ob- wohl im Versicherungsvertrag direkter Transport vereinbart ist, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Das Gleiche gilt, wenn ausschließlich ein bestimmtes Transport- mittel oder ein bestimmter Transportweg verein- bart war.
Die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn nach Beginn der Versicherung infolge eines versi- cherten Ereignisses oder ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers die Beförderung geän-
dert oder der Transport aufgegeben wird. Die Bestimmungen über die Gefahränderung sind entsprechend anzuwenden.
Obliegenheiten vor Schadeneintritt
Transportmittel
Ist für die Beförderung der Güter kein bestimm- tes Beförderungsmittel vereinbart, ist der Versi- cherungsnehmer, soweit er auf dessen Auswahl Einfluss hat, verpflichtet, Beförderungsmittel einzusetzen, die für die Aufnahme und Beförde- rung der Güter geeignet sind.
Seeschiffe gelten als geeignet, wenn sie zusätz- lich die Voraussetzungen der DTV- Klassifikations- und Altersklausel erfüllen sowie
- falls erforderlich - gemäß International Safety Management Code (ISM-Code) zertifiziert sind, oder wenn ein gültiges Document of Complian- ce (DoC) beim Eigner oder Betreiber des Schif- fes vorliegt, wie es die SOLAS-Konvention 1974 nebst Ergänzungen vorsieht.
Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen
Verletzt der Versicherungsnehmer diese oder sonst vertraglich vereinbarte Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versi- cherer von der Leistung frei, es sei denn, die Verletzung war nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht.
Bei Einsatz nicht geeigneter Beförderungsmittel sind die Transporte gleichwohl versichert, wenn der Versicherungsnehmer keinen Einfluss auf die Auswahl des Transportmittels hatte, bzw. den Spediteur oder den Frachtführer/Verfrachter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes ausgewählt hat. Erlangt der Versicherungsneh- mer Kenntnis von der mangelnden Eignung des Transportmittels, so hat er unverzüglich Anzeige zu erstatten und eine zu vereinbarende Zu- schlagsprämie zu entrichten.
Dauer der Versicherung
Versicherungsschutz besteht von Haus zu Haus und
beginnt, sobald die Güter am Absendungsort zur unverzüglichen Beförderung von der Stelle entfernt werden, an der sie bisher aufbewahrt wurden.
Die Versicherung endet, je nachdem welcher Fall zuerst eintritt,
sobald die Güter am Ablieferungsort an die Stelle gebracht sind, die der Empfänger be- stimmt hat (Ablieferungsstelle);
sobald die Güter nach dem Ausladen im Be- stimmungshafen bzw. Zielflughafen an einen nicht im Versicherungsvertrag vereinbarten Ablieferungsort weiterbefördert werden, wenn durch die Änderung des Ablieferungsortes die Gefahr erhöht wird;
mit dem Ablauf von 60 Tagen nach dem Ausla- den aus dem Seeschiff im Bestimmungshafen bzw. aus dem Luftfahrzeug im Zielflughafen. Soweit das eigene Interesse des Versiche- rungsnehmers betroffen ist, endet die Versiche- rung nicht durch Ablauf der vereinbarten Frist, wenn der versicherte Transport nach dem Aus- laden aus dem Seeschiff im Bestimmungshafen bzw. aus dem Luftfahrzeug im Zielflughafen durch ein versichertes Ereignis verzögert wurde und der Versicherungsnehmer die Verzögerung unverzüglich anzeigt. Dem Versicherer gebührt eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie.
bei Versendungen zu den Incoterms FOB oder CFR, wenn die Güter an Bord des Seeschiffes verstaut sind;
mit dem Gefahrübergang, wenn die Güter we- gen eines versicherten Ereignisses verkauft werden;
sobald bei vom Versicherungsnehmer veran- lassten Lagerungen der nach Ziffer 9.1 verein- barte Zeitraum überschritten wird.
Lagerungen
Bei Lagerungen der Güter während der Dauer der Versicherung ist die Versicherung für jede Lagerung auf 60 Tage begrenzt.
Ist die Lagerung jedoch nicht durch den Versi- cherungsnehmer veranlasst worden, bleibt die Versicherung nur dann über den in Ziffer 9.1 genannten Zeitraum bestehen, wenn der Versi- cherungsnehmer nachweist, dass er keine Kenntnis von der zeitlichen Überschreitung der Lagerdauer hatte oder nach kaufmännischen Grundsätzen keinen Einfluss auf die Dauer nehmen konnte.
Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von der zeitlichen Überschreitung, so hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dem Versicherer gebührt eine zu vereinbarende Zu- schlagsprämie.
Bei See- und Lufttransporten findet Ziffer 8.2.3 ergänzend Anwendung.
Bei den in Ziffern 9.1 und 9.2 genannten Fristen zählen der Tag der Ankunft und der der Abreise als zur Lagerung gehörend.
Versicherungssumme; Versicherungswert
Die Versicherungssumme soll dem Versiche- rungswert entsprechen.
Versicherungswert ist der gemeine Handelswert oder in dessen Ermangelung der gemeine Wert der Güter am Absendungsort bei Beginn der Versicherung, zuzüglich der Versicherungskos- ten, der Kosten, die bis zur Annahme der Güter durch den Beförderer entstehen, und der end- gültig bezahlten Fracht.
Interessen gemäß Ziffer 1.1.3 sind nur aufgrund besonderer Vereinbarung mitversichert und wenn sie in der Versicherungssumme bzw. dem Versicherungswert enthalten sind. Imaginärer Gewinn zugunsten des Käufers ist mit 10 % des Versicherungswerts versichert.
Für die separate Versicherung sonstiger Inte- ressen sind Ziffer 10.1 und bei der Versicherung von Mehrwert darüber hinaus Ziffer 10.2 ent- sprechend anwendbar.
Ist durch Vereinbarung der Versicherungswert auf einen bestimmten Betrag (Taxe) festgesetzt, so ist die Taxe für den Versicherungswert maß- geblich. Der Versicherer kann jedoch eine Her- absetzung der Taxe verlangen, wenn die Taxe den wirklichen Versicherungswert erheblich übersteigt. Ist die Versicherungssumme niedri- ger als die Taxe, so haftet der Versicherer, auch wenn die Taxe herabgesetzt ist, für den Scha- den nur nach dem Verhältnis der Versiche- rungssumme zu der durch die Vereinbarung festgesetzten Taxe.
Bei der Versicherung sonstiger Interessen gilt diese Bestimmung entsprechend.
Police
Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine von ihm unterzeichnete Ur- kunde über den Versicherungsvertrag (Police) auszuhändigen.
Ist eine Police ausgestellt, so ist der Versicherer nur gegen Vorlage der Police zur Zahlung ver- pflichtet. Durch die Zahlung an den Inhaber der Police wird er befreit.
Ist die Police abhanden gekommen oder ver- nichtet, so ist der Versicherer zur Zahlung ver- pflichtet, wenn die Police für kraftlos erklärt oder Sicherheit geleistet ist; die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für die Verpflichtung des Versicherers zur Ausstellung einer Ersatzurkunde; die Kosten der Ersatzurkunde hat der Versicherungsnehmer zu tragen.
Der Inhalt der Police gilt als von dem Versiche- rungsnehmer genehmigt, ohne dass es eines Hinweises auf die Rechtsfolgen bedarf, wenn der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach der Aushändigung widerspricht. Das Recht des Versicherungsnehmers, die Genehmigung wegen Irrtums anzufechten, bleibt unberührt.
Prämie
Die Prämie, einschließlich Nebenkosten und Versicherungsteuer, wird sofort nach Abschluss des Vertrages fällig.
Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn sie unverzüg- lich nach Erhalt des Versicherungsscheins und/oder der Zahlungsaufforderung (Prämien- rechnung) erfolgt.
Wird die Prämie schuldhaft nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer in Ver- zug, sobald ihm eine schriftliche Mahnung zu- gegangen ist. Der Versicherer wird ihn schrift- lich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungs- frist von mindestens zwei Wochen setzen.
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall vor der Zahlung eintritt.
Der Versicherer kann den Vertrag fristlos kündi- gen, wenn der Versicherungsnehmer nach Ab- lauf von weiteren zwei Wochen noch immer in Verzug ist. Der Versicherer kann dennoch die vereinbarte Prämie verlangen.
Auf die in dieser Ziffer vorgesehenen Rechtsfol- gen kann sich der Versicherer nur berufen, wenn der Versicherungsnehmer schriftlich dar- auf hingewiesen worden ist.
Versicherung für fremde Rechnung (für Rechnung, wen es angeht)
Der Versicherungsnehmer kann den Versiche- rungsvertrag im eigenen Namen für einen ande- ren, mit oder ohne Benennung der Person des Versicherten, schließen (Versicherung für frem- de Rechnung).
Wird die Versicherung für einen anderen ge- nommen, so ist, auch wenn der andere benannt wird, anzunehmen, dass der Vertragschließen- de nicht als Vertreter, sondern im eigenen Na- men für fremde Rechnung handelt.
Wird die Versicherung für Rechnung "wen es angeht" genommen oder ist sonst aus dem Ver- trag zu entnehmen, dass unbestimmt gelassen werden soll, ob eigenes oder fremdes Interesse versichert ist, so finden die Bestimmungen über die Versicherung für fremde Rechnung Anwen- dung, wenn sich ergibt, dass fremdes Interesse versichert ist.
Die Rechte aus dem Vertrag stehen dem Versi- cherten zu. Die Aushändigung einer Police kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen. Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über seine Rechte nur verfügen und diese Rechte nur gerichtlich gel- tend machen, wenn er im Besitz einer Police ist.
Der Versicherungsnehmer kann über die Rech- te, die dem Versicherten aus dem Vertrage zu- stehen, im eigenen Namen verfügen.
Ist eine Police ausgestellt, so ist der Versiche- rungsnehmer ohne Zustimmung des Versicher- ten zur Annahme der Zahlung sowie zur Über- tragung der Rechte des Versicherten nur befugt, wenn er im Besitz der Police ist.
Der Versicherer ist zur Zahlung an den Versi- cherungsnehmer nur verpflichtet, wenn dieser ihm gegenüber nachweist, dass der Versicherte seine Zustimmung zu der Versicherung erteilt hat.
Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherten oder falls über das Vermögen des Versicherten das Insolvenzverfahren eröff- net ist, der Insolvenzmasse die Police auszulie- fern, bevor er wegen der ihm gegen den Versi- cherten in bezug auf die versicherte Sache zu- stehenden Ansprüche befriedigt ist. Er kann sich für diese Ansprüche aus der Entschädi- gungsforderung gegen den Versicherer und nach der Einziehung der Forderung aus der Entschädigungssumme vor dem Versicherten und dessen Gläubigern befriedigen.
Der Versicherer kann gegen die Entschädi- gungsforderung eine Forderung, die ihm gegen den Versicherungsnehmer zusteht, insoweit auf- rechnen, als sie auf der für den Versicherten genommenen Versicherung beruht.
Kenntnis, Kennen müssen, Verhalten und/oder Verschulden des Versicherten und des Versi- cherungsnehmers stehen einander gleich.
Auf die Kenntnis oder das Kennen müssen des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Ver- trag ohne sein Wissen geschlossen ist. Das gleiche gilt, wenn eine rechtzeitige Benachrich- tigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und bei der Schließung den Mangel des Auftrags dem Versicherer nicht angezeigt, so braucht dieser den Einwand, dass der Vertrag ohne Wissen des Versicherten geschlossen ist, nicht gegen sich gelten zu lassen.
Die Versicherung gilt nicht zugunsten des Ver- frachters, des Frachtführers, des Lagerhalters oder Spediteurs.
Veräußerung der versicherten Sache
Wird die versicherte Sache vom Versicherungs- nehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Er- werber in die während der Dauer seines Eigen- tums aus dem Versicherungsverhältnis sich er- gebenden Rechte und Pflichten des Versiche- rungsnehmers ein.
Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode ent- fällt, als Gesamtschuldner.
Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat.
Ist eine Police ausgestellt worden, entfällt die Mithaftung des Erwerbers für die Zahlung der Prämie und Nebenkosten. Bei Ausstellung einer Police kann sich der Versicherer auch nicht auf Leistungsfreiheit gemäß Ziffer 12.4 wegen Nichtzahlung der Prämie berufen, es sei denn, dass der Erwerber den Grund für die Leistungs- freiheit kannte oder hätte kennen müssen.
Wird die Entschädigungsforderung verpfändet, so findet die Bestimmung der Ziffer 14.2 Satz 2 zugunsten des Pfandgläubigers entsprechende Anwendung.
Der Versicherer ist nicht berechtigt, das Versi- cherungsverhältnis wegen Veräußerung der ver- sicherten Güter zu kündigen.
Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherer die Veräußerung anzuzeigen.
Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungs- verhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht in- nerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Beste- hen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
Im Fall der Kündigung des Versicherungsver- hältnisses nach Ziffer 14.6 ist der Veräußerer zur Zahlung der Prämie verpflichtet; eine Haf- tung des Erwerbers für die Prämie besteht nicht.
Bestimmungen für den Schadenfall
Schadenanzeige
Der Versicherungsnehmer hat jedes Schaden- ereignis dem Versicherer unverzüglich anzuzei- gen.
Abwendung und Minderung des Schadens
Bei Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versi- cherungsnehmer den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern. Er hat dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen und solche Weisungen einzuholen, soweit die Um- stände es gestatten.
Anweisungen des Versicherers; Havariekom- missar
Der Versicherungsnehmer hat die Anweisungen des Versicherers für den Schadenfall zu befol- gen, den in der Police oder im Versicherungs- zertifikat bestimmten Havariekommissar unver- züglich zur Schadenfeststellung hinzuzuziehen und dessen Havarie-Zertifikat dem Versicherer einzureichen.
Aus wichtigem Grund kann anstelle des vorge- sehenen Havariekommissars der nächste Lloyd's Agent hinzugezogen werden.
Auskunftserteilung
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich ist. Er ist verpflich- tet, alle Beweismittel, die für die spätere Aufklä- rung des Schadenhergangs von Bedeutung sein können oder für die Geltendmachung von Re- gressansprüchen notwendig sind, zu beschaffen und sicherzustellen.
Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffern 15.2 bis 15.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versi- cherer ohne gesonderte Mitteilung dieser Rechtsfolgen an den Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Der Versi- cherer bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Fest- stellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungs- pflicht des Versicherers ursächlich war.
Regresswahrung
Der Versicherungsnehmer hat im Schadenfall die Rückgriffsrechte gegen Dritte, die für den Schaden ersatzpflichtig sind oder sein können, zu wahren und zu sichern, sowie den Versiche- rer bei der Regressnahme zu unterstützen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Oblie- genheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer insoweit leistungsfrei, als er infolge- dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann.
Andienung des Schadens, Verwirkung
Der Versicherungsnehmer hat einen versicher- ten Schaden dem Versicherer binnen 15 Mona- ten seit dem Ende der Versicherung und, wenn das Transportmittel verschollen ist, seit dem Ab- lauf der Verschollenheitsfrist schriftlich anzudie- nen. Durch die Absendung des Andienungs- schreibens wird die Frist gewahrt.
Der Entschädigungsanspruch des Versiche- rungsnehmers erlischt, wenn der Schaden nicht rechtzeitig angedient wird.
Ersatzleistung
Verlust der Güter
Gehen die Güter ganz oder teilweise verloren, werden sie dem Versicherungsnehmer ohne Aussicht auf Wiedererlangung entzogen oder sind sie nach der Feststellung von Sachver- ständigen in ihrer ursprünglichen Beschaffenheit zerstört, so kann der Versicherungsnehmer den auf sie entfallenden Teil der Versicherungs- summe abzüglich des Wertes geretteter Sachen verlangen.
Verschollenheit
Sind die Güter mit dem Transportmittel ver- schollen, so leistet der Versicherer Ersatz wie im Falle des Totalverlustes, es sei denn, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Ver- lust als Folge einer nicht versicherten Gefahr anzunehmen ist. Das Transportmittel ist ver- schollen, wenn vom Zeitpunkt seiner geplanten Ankunft 60 Tage, bei europäischen Binnenrei- sen 30 Tage, verstrichen sind und bis zur Re- klamation keine Nachricht von ihm eingegangen ist. Kann die Nachrichtenverbindung durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg oder innere Unruhen gestört sein, so verlängert sich die Frist entsprechend den Umständen des Falles, höchstens jedoch auf sechs Monate.
Beschädigung der Güter
Werden die Güter oder Teile der Güter beschä- digt, so ist der gemeine Handelswert und in des- sen Ermangelung der gemeine Wert zu ermit- teln, den die Güter im unbeschädigten Zustand am Ablieferungsort haben würden (Gesund- wert), sowie der Wert, den sie dort im beschä- digten Zustand haben. Ein dem Verhältnis des Wertunterschiedes zum Gesundwert entspre- chender Bruchteil des Versicherungswertes gilt als Betrag des Schadens.
Der Wert beschädigter Güter kann auch durch freihändigen Verkauf oder durch öffentliche Ver- steigerung festgestellt werden, wenn der Versi- cherer dies unverzüglich nach Kenntnis der für die Schadenhöhe erheblichen Umstände ver-
langt; in diesem Fall tritt der Bruttoerlös an die Stelle des Wertes der beschädigten Güter. Hat nach den Verkaufsbedingungen der Verkäufer vorzuleisten, so steht der Versicherer für die Zahlung des Kaufpreises ein, falls er den Ver- kaufsbedingungen zugestimmt hat.
Wiederherstellung
Im Falle von Beschädigung oder Verlust von Teilen der Güter kann der Versicherungsnehmer anstelle eines Teiles des Versicherungswertes Ersatz für die zum Zeitpunkt der Schadenfest- stellung notwendigen Kosten der Wiederherstel- lung oder Wiederbeschaffung der beschädigten oder verlorenen Teile verlangen.
Der Versicherer leistet bei Beschädigung oder Verlust von Gütern, die Teil einer versicherten Sachgesamtheit sind, Ersatz wie im Fall des To- talverlustes, wenn eine Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht möglich oder sinnvoll ist. Restwerte werden angerechnet.
Bei der Versicherung von gebrauchten Maschi- nen, Geräten, Apparaten, Fahrzeugen und de- ren Teilen ersetzt der Versicherer ohne Abzug
„neu für alt“ die zum Zeitpunkt der Schadenfest- stellung notwendigen Kosten der Wiederherstel- lung oder Wiederbeschaffung, bei einem Zeit- wert von weniger als 40 % jedoch höchstens den Zeitwert.
Unterversicherung
Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert, so ersetzt der Versicherer den Schaden und die Aufwendungen nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert.
Verkauf der Güter vor Beendigung des versi- cherten Transports
Wird nach dem Beginn der Versicherung der Transport aufgegeben oder aus einem anderen Grunde nicht vollendet, ohne dass der Versiche- rer von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, so kann der Versicherer verlangen, dass unter seiner Mitwirkung der Versicherungsnehmer die Güter aus freier Hand oder im Wege öffentlicher Versteigerung verkauft, wenn die Güter ohne unverhältnismäßige Kosten oder innerhalb an- gemessener Frist nicht weiterbefördert werden können. Verlangt der Versicherer den Verkauf, so muss dieser unverzüglich erfolgen.
Der Versicherungsnehmer kann im Falle des Verkaufs den Unterschied zwischen der Versi- cherungssumme und dem Erlös verlangen. Das gleiche gilt, wenn die Güter unterwegs infolge eines Versicherungsfalls verkauft werden müs- sen.
Hat nach den Verkaufsbedingungen der Ver- käufer vorzuleisten, so steht der Versicherer für die Zahlung des Kaufpreises ein, falls er den Verkaufsbedingungen zugestimmt hat.
Nicht entstandenes Interesse; ersparte Kosten
Ist ein versichertes Interesse für imaginären Gewinn, Mehrwert, Zoll, Fracht oder sonstige Kosten bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht entstanden, wird der darauf entfallende Teil der Versicherungssumme bei der Ermittlung des Schadens nicht berücksichtigt. Das gleiche gilt für Kosten, die infolge eines Versicherungs- falls erspart werden.
Anderweitiger Ersatz
Der Versicherungsnehmer muss sich anrechnen lassen, was er anderweitig zum Ausgleich des Schadens erlangt hat.
Rechtsübergang
Verlangt der Versicherungsnehmer die Versi- cherungssumme, so kann der Versicherer wäh- len, ob mit Zahlung der Versicherungssumme die Rechte an den Gütern oder auf die versi- cherten Güter auf ihn übergehen sollen oder nicht. Dieses Recht entfällt, wenn der Versiche- rer es nicht unverzüglich nach Kenntnis der Umstände des Versicherungsfalls ausübt.
Wählt der Versicherer den Rechtsübergang, bleibt der Versicherungsnehmer verpflichtet, für die Minderung des Schadens zu sorgen, soweit der Versicherer dazu nicht imstande ist. Er hat dem Versicherer die zur Geltendmachung der Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die zum Beweise dienenden Urkunden auszulie- fern oder auszustellen, sowie ihm bei der Erlan- gung und der Verwertung der Güter behilflich zu sein. Die Kosten hat der Versicherer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen. Der über die Versicherungssumme hinausgehende Teil des Netto-Verkaufserlöses ist dem Versicherungs- nehmer zu erstatten.
Gehen die Rechte nicht über, so erstattet der Versicherungsnehmer dem Versicherer den gemeinen Wert oder den Netto-Verkaufserlös wiedererlangter Güter.
Der Übergang von Ersatzansprüchen gegen- über Dritten und das Recht des Versicherers zum Abandon bleiben unberührt.
Abandon des Versicherers
Der Versicherer ist nach dem Eintritt des Versi- cherungsfalls berechtigt, sich durch Zahlung der Versicherungssumme von allen weiteren Ver- bindlichkeiten zu befreien.
Der Versicherer bleibt trotz der Befreiung zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die zur Abwen- dung oder Minderung des Schadens oder zur Wiederherstellung oder Ausbesserung der ver- sicherten Sache verwendet worden sind, bevor seine Erklärung, dass er sich durch Zahlung der Versicherungssumme befreien wolle, dem Ver- sicherungsnehmer zugegangen ist; den ver- wendeten Kosten stehen solche versicherten Kosten gleich, zu deren Zahlung der Versiche- rungsnehmer sich bereits verpflichtet hatte.
Das Recht, sich durch Zahlung der Versiche- rungssumme zu befreien, erlischt, wenn die Er- klärung dem Versicherungsnehmer nicht binnen einer Woche nach dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von dem Versicherungsfall und sei- nen unmittelbaren Folgen Kenntnis erlangt hat, zugeht.
Der Versicherer erwirbt durch die Zahlung keine Rechte an den versicherten Gegenständen.
Sachverständigenverfahren
Bei Streit über Ursache oder Höhe des Scha- dens können beide Parteien deren Feststellung durch Sachverständige verlangen.
In diesem Fall benennen beide Parteien unver- züglich je einen Sachverständigen. Jede Partei kann die andere unter Angabe des von ihr be- nannten Sachverständigen zur Benennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen vier Wochen nach Empfang der Aufforderung bestimmt, so kann ihn die auffordernde Partei durch die Industrie- und Handelskammer - hilfs- weise durch die konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland - benennen las- sen, in deren Bezirk sich die Güter befinden.
Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen Dritten als Ob- mann. Einigen sie sich nicht, so wird der Ob- mann auf Antrag einer Partei oder beider Par- teien durch die Industrie- und Handelskammer - hilfsweise durch die konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland -, in deren Be- zirk sich die Güter befinden, ernannt.
Die Feststellungen der Sachverständigen müs- sen alle Angaben enthalten, die je nach Aufga- benstellung für eine Beurteilung der Ursache des Schadens und der Ersatzleistung des Ver- sicherers notwendig sind.
Die Sachverständigen legen beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen vor. Weichen diese voneinander ab, so übergibt der Versiche- rer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser ent- scheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und legt
seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig vor.
Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverstän- digen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. Diese Regelung gilt auch, wenn sich die Parteien auf ein Sachverständi- genverfahren einigen. Sofern der Versicherer das Sachverständigenverfahren verlangt, trägt er die Gesamtkosten des Verfahrens.
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
Wenn die Sachverständigen oder der Obmann die Feststellungen nicht treffen können oder wollen oder sie ungewöhnlich verzögern, so sind andere Sachverständige zu benennen.
Grenzen der Haftung
Der Versicherer haftet für den während der Dauer der Versicherung entstandenen Schaden nur bis zur Höhe der Versicherungssumme.
Ziffer 21.1 gilt auch für jeden späteren Versiche- rungsfall. Sofern Entschädigungen zur Wieder- herstellung oder Ausbesserung der beschädig- ten Güter geleistet sind oder Aufwendungen und Kosten nach Ziffern 2.3.1.1 und 2.3.1.2 gemacht worden oder eine Verpflichtung des Versiche- rungsnehmers für derartige Aufwendungen ent- standen sind, wird die Versicherungssumme nicht um derartige Leistungen und Verpflichtun- gen vermindert.
Die Regelung der Ziffer 2.3.3 bleibt unberührt.
Fälligkeit und Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer hat die Entschädigung binnen zwei Wochen nach ihrer abschließenden Fest- stellung zu zahlen. War eine endgültige Fest- stellung der Höhe des Schadens innerhalb ei- nes Monats seit der Andienung des Schadens nicht möglich, so kann der Versicherungsneh- mer eine Abschlagzahlung in Höhe des Betra- ges verlangen, der nach Lage der Sache min- destens zu zahlen ist.
Die Entstehung des Anspruchs auf Abschlag- zahlung verschiebt sich um den Zeitraum, um den die Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde oder der Höhe nach durch Verschulden des Versicherungsnehmers verzögert wurde.
Die Entschädigungsleistung ist in der Währung der Versicherungssumme zu bewirken.
Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers gel- tend gemacht werden. Der Versicherungsneh- mer ist verpflichtet, dem Versicherer die zur Gel- tendmachung des Anspruchs erforderliche Aus- kunft zu erteilen und ihm die zum Beweise des Anspruchs dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern und ihm auch auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über den Übergang des Anspruchs auszustellen; die Kosten hat der Versicherer zu tragen.
Im Fall der großen Haverei gilt Absatz 1 ent- sprechend. Der Anspruch des Versicherungs- nehmers auf die ihm zustehende Vergütung geht jedoch bereits mit seiner Entstehung auf den Versicherer über, soweit der Versicherer für Aufopferungen haftet. Übersteigt die Vergütung die vom Versicherer geleisteten Entschädigun- gen und Aufwendungen, so ist der Überschuss an den Versicherungsnehmer auszuzahlen.
Kann von einem mit der Abwicklung des Trans- portes beauftragten Dritten Ersatz des Scha- dens nicht verlangt werden, weil dessen gesetz- liche Haftung über das verkehrsübliche Maß hinaus durch Vertrag beschränkt oder ausge- schlossen ist, ist der Versicherer insoweit von der Verpflichtung zur Leistung frei. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer auf die Beschränkung oder den Ausschluss der Haf- tung keinen Einfluss nehmen konnte.
Auch nach dem Übergang des Regressan- spruchs auf den Versicherer ist der Versiche- rungsnehmer verpflichtet, für die Minderung des Schadens zu sorgen, gegebenenfalls durch die Zurückbehaltung von Geldleistungen wie der Fracht. Er hat den Versicherer bei der Geltend- machung des Anspruchs zu unterstützen und alle Nachrichten, Informationen und Belege, die der Durchsetzung des Regressanspruches dienlich sein können, unverzüglich dem Versi- cherer zu übergeben. Die Kosten hat der Versi- cherer zu tragen und auf Verlangen vorzuschie- ßen.
Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leis- tung verlangt werden kann, im Fall der großen Haverei mit dem Schluss des Jahres, in dem der Beitrag des Versicherungsnehmers durch eine den Anforderungen der Ziffer 2.3.1.1 ent- sprechende Dispache geltend gemacht wird.
Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angedient worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt.
Mitversicherung
Bei Versicherungen, die von mehreren Versi- cherern übernommen sind, haften diese stets nur für ihren Anteil und nicht als Gesamtschuld- ner, auch wenn die Einzelpolice oder das Zerti- fikat von einem Versicherer für alle Versicherer gezeichnet ist.
Die vom führenden Versicherer mit dem Versi- cherungsnehmer getroffenen Vereinbarungen sind für die Mitversicherer verbindlich. Dies gilt insbesondere zugunsten des Versicherungs- nehmers für die Schadenregulierung. Der füh- rende Versicherer ist jedoch ohne Zustimmung der Mitversicherer, von denen jeder einzeln zu entscheiden hat, nicht berechtigt
zur Erhöhung des Policenmaximums;
zum Einschluss der gemäß Ziffern
2.4.1.1 bis 2.4.1.3 ausgeschlossenen Gefahren (siehe Ziffer 2.4.2);
zur Änderung der Policenwährung;
zur Änderung der Kündigungsbestim- mungen.
Fehlt die Zustimmung der beteiligten Versiche- rer, haftet der Führende aus einer ohne Ein- schränkungen abgegebenen Erklärung auch für die Anteile der Mitversicherer.
Der führende Versicherer ist von den Mitversi- cherern bevollmächtigt, Rechtsstreitigkeiten in ihrem Namen zu führen. Dies gilt gleicherma- ßen für Prozesse vor den ordentlichen Gerich- ten und für Schiedsgerichtsverfahren.
Es wird jedoch auch ein nur gegen den führen- den Versicherer wegen dessen Anteils erstritte- nes Urteil oder ein nach Rechtshängigkeit ge- schlossener Vergleich oder ein solcher Schieds- spruch von den Mitversicherern als für sie ver- bindlich anerkannt. Sollte der Anteil des führen- den Versicherers die Berufungs- oder Revisi- onssumme nicht erreichen, so ist der Versiche- rungsnehmer auf Verlangen des führenden Ver- sicherers oder eines beteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf den zweiten, erforder- lichenfalls auch auf einen dritten und weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe er- reicht ist. Entspricht der Versicherungsnehmer diesem Verlangen nicht, so findet Satz 1 dieses Absatzes keine Anwendung.
Ein Führungswechsel ist von dem bisher füh- renden Versicherer den mitbeteiligten Versiche- rern unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Mitteilung kann auch durch den Versicherungs-
nehmer erfolgen. Jeder mitbeteiligte Versicherer hat in diesem Fall das Recht, unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist den Versicherungsver- trag zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach Er- halt der schriftlichen Mitteilung über den Füh- rungswechsel ausgeübt wird.
Erklärungen, die der Führende erhalten hat, gelten auch den Mitbeteiligten als zugegangen.
Schlussbestimmung (Anzuwendendes Recht)
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.